Dr. Roth & Comp. GmbH gratuliert Herrn Ken Feuring, der seit gestern alleiniger Gesellschafter der Roland Hellmann GmbH geworden ist.
Durch Unterstützung von Frau Dr. Myriam Roth, LL.M. (corp. restruc.), Herrn Christoph Imber-Böcker von der Gründerschmiede, Herrn RA Oliver Teubler von ATN Rechtsanwälte konnte nach einer Unternehmensbewertung sowie Verhandlungen über den Kauf von Gesellschaftsanteilen die weitere Fortführung des Unternehmens gesichert werden.
Ein ausführliches Interview mit Ken Führing gibt es auf der Website der Gründerschmiede Remscheid e.V.
www.gruenderschmiede.org
Betriebswirtschaftliche Informationen
März 2024
Dipl. Kffr. Dr. Myriam Roth,
LL.M. (corp. restruc.)
Liebe Leser,
die Krise als Normalzustand. Zu dieser Einschätzung können wir kommen, wenn wir die aktuellen Entwicklungen in Politik und Wirtschaft, national und international, verfolgen. Und dennoch muss das Leben in den Unternehmen sich weiterentwickeln. In und über die Generationen hinaus. Nachhaltig und wirtschaftlich. Es hilft dabei nicht, notwendige Anpassungsmaßnahmen zu verdrängen.
Vier Beiträge aus den Bereichen Nachfolge, Nachhaltigkeit und Strategie fi nden Sie in unserem aktuellen AD NOTAM. Und wir wollen Sie schon heute darauf hinweisen, dass wir am 6. Juni 2024 eine Veranstaltung organisieren, die sich konzentriert dem Thema „Nachfolge“, insbesondere den weichen Faktoren bei der erfolgreichen Suche nach Nachfolgelösungen, zuwenden wird.
Ihre
Dr. Myriam Roth
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In Deutschland suchten bis Ende 2023 ca. 190.000 Unternehmerinnen und Unternehmer eine Nachfolgelösung. Diesem Thema fühlen wir uns, auch persönlich und mit Blick auf die familiäre Eingebundenheit in traditionelle Unternehmensstrukturen, in besonderer Weise verbunden. Das gegenwärtige Umfeld erschwert diese Suche. Durch die demografi sche Entwicklung wird sich der Mangel an potenziellen Nachfolgern weiter verstärken. Die allgemeinen Rahmenbedingungen haben sich ebenfalls verschlechtert. Die wirtschaftlichen Aussichten sind aktuell für viele Branchen erheblich eingetrübt. Es fehlt an Planungssicherheit. Und nicht zuletzt sind auch die Finanzierungskosten im Blick auf die gestiegenen Zinsen deutlich angestiegen.
Die Unternehmen sind daher gezwungen, sich frühzeitig und intensiv mit dem Thema Nachfolge zu beschäftigen. Dies ist insbesondere auch der Verantwortung gegenüber dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern geschuldet. Die denkbaren Nachfolgevarianten lassen sich grundsätzlich nach externen und internen Nachfolgern unterscheiden. Und auch die Frage, ob die Nachfolger familiär eingebunden sein sollen oder müssen, ist für den Nachfolgeprozess von Bedeutung.
Die – erstens – auch zahlenmäßig kleinere Nachwuchsgeneration mit geänderten Prioritäten (Generation Z) bei Berufswahl und Lebensplanung, ein – zweitens – in einigen Berufsbereichen schon heute deutlich zu bemerkendes nachlassendes Interesse an der beruflichen Selbständigkeit und – drittens – die Ermittlung und Verständigung auf einen konsensfähigen Kaufpreis, der einerseits die „Lebensleistung“ des Abgebenden berücksichtigt, andererseits aber auch die „Lebensplanung“ der Übernehmenden nicht unmöglich macht, sind dabei die größten Herausforderungen.
Die Dr. Roth & Comp. GmbH unterstützt diesen Prozess insbesondere auf zwei Feldern:
Unternehmensverkauf
Wir erstellen eine Unternehmensbewertung sowie eine Verkaufsbroschüre. Die Broschüre umfasst eine Zusammenfassung des Investments, die Finanzdaten sowie die Beschreibung des Geschäftsmodells, des Marktes und der Wettbewerbssituation. Eine Sondierung von potenziellen Interessenten wird vorgenommen. Investoren werden recherchiert und persönlich angesprochen. Der Due Diligence Prozess wird mit Hilfe eines Datenraumes, in dem die relevanten Firmendaten eingestellt sind, begleitet. Wir führen mit Ihnen, falls gewünscht, die finalen Verkaufsgespräche. Die umfassende rechtliche und steuerliche Beratung sowie die Vertragsgestaltung werden durch unser Netzwerk sichergestellt.
Begleitung des Generationswechsels innerhalb eines Familienunternehmens
Wir unterstützen durch eine ganzheitliche, persönliche Begleitung ihrer Nachfolgekandidatinnen und -kandidaten. Zu Anfang dieses Prozesses durchleuchten wir mit einem 360° – Blick gemeinsam im Rahmen eines Workshops Ihr Unternehmen. Mit Hilfe von ECHOROTH© führen wir ein Assessment des Geschäftsmodells sowie des Markt- und Wettbewerbsumfeldes durch. Dieses bildet die Basis für die Strategieentwicklung und die Definition notwendiger Anpassungsmaßnahmen. Deren Umsetzung wird durch unser Controlling – Instrumentarium unterstützt. Dies sichert einen reibungslosen Übergang ihres Unternehmens auf die nächste Generation.
Möglicherweise im Transformationsprozess auftretende Konfliktsituationen können wir gemeinsam mit unserem Partner, dem FRAHM Institut (www.frahm-institut.de), Hamburg, konstruktiv lösen. (JPA)
Die Hinweise und Ratgeber, die sich mit Nachlassfragen beschäftigen, sind ungezählt. Und das sind in vielen Fällen auch die Gespräche zwischen Beratern, seien es Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater oder auch nur gute Freunde des Hauses zu dem einen Thema, dem einen Ereignis, dem niemand von uns aus dem Weg gehen kann. Unser Leben ist endlich! Was wie eine abgedroschene Binse klingt, kann auf die Entwicklung von Unternehmen in Einzelfällen nachhaltige und negative Auswirkungen haben.
Es sind Fälle denkbar, in denen als Folge einer ungeklärten Nachfolge mit dem Ableben des (Mit)Eigentümers einer Gesellschaft / Unternehmens eine Erbengemeinschaft in den Kreis der Gesellschafter nachfolgt oder Eigentümer eines Unternehmens wird. Hieraus ergeben sich vielfältige Probleme insbesondere dann, wenn in entscheidenden Fragen unterschiedliche Interessen verfolgt werden. Zentrales Problem und wesentliche Aufgabe ist es dann, einen einheitlichen Willen zu bilden, da die Erbengemeinschaft nur mit einer Stimme an Abstimmungen im Gesellschafterkreis teilnehmen kann. Stehen in einer Gesellschaft Abstimmungen an, wird das ganze Ausmaß des Problems deutlich. Wie wird, um nur ein einfaches Beispiel zu nennen, ein Jahresabschluss festgestellt und die Geschäftsleitung entlastet, wenn ein Teil der Gesellschafterstimmen „blockiert“ ist, da sich die Erbengemeinschaft nicht auf eine Position verständigen kann. Es gibt die Fälle, in denen Mitglieder einer Erbengemeinschaft, vielleicht auch nur, um Druck auf andere Entscheidungen aufzubauen, aus Prinzip immer das Gegenteil von dem wollen, was andere Mitglieder der Erbengemeinschaft vertreten. Ein jeder und eine jede hat seine und ihre eigenen Interessen, die hier weder in Frage gestellt noch bewertet werden sollen. Allein das Fortkommen in einer Gesellschaft, deren wesentliche Aufgabe die erfolgreiche Teilnahme am Geschäftsverkehr sein sollte, kann dadurch wesentlich beeinträchtigt werden. Im schlimmsten Fall kommt es zu einer Blockade der Gesellschaft.
Für die Geschäftsleitung, die auf Entscheidungen der Gesellschafterversammlung in Abhängigkeit vom Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte häufig oder aber auch nur selten angewiesen ist, kann sich das zu einem ernsten Problem entwickeln. Denn wie soll der Geschäftsführer mit divergierenden Interessen in der Erbengemeinschaft umgehen? Der Platz zwischen den Stühlen ist regelmäßig sehr unbequem! Wenn der Nachlass im Blick auf solche, im Rahmen einer gesetzlichen Erbfolge nicht zu vermeidenden Konstellationen nicht geregelt ist, sollte zur Vermeidung von Blockadesituationen mindestens der Gesellschaftsvertrag Vorsorge für diese Fälle treffen und beispielsweise Regelungen vorsehen, die die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft auch in solchen Situationen sicherstellen.
Es gibt Lösungen für diese Konstellationen. Sie setzen aber alle voraus, dass man das Problem erkennt und es auch lösen will.
Neben den angesprochenen Problemen, die eine Erbengemeinschaft im Gesellschafterkreis mit sich bringen kann, war lange Zeit auch Grundbesitz der Erbengemeinschaft, insbesondere die Auflösung der Erbengemeinschaft in diesen Fällen, häufig Anlass für unangenehme Überraschungen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.09.2023, IX R 13/22, abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung und entgegen der in dieser Sache zuvor ergangenen Entscheidung des FG München vom 21.07.2021 und auch entgegen der in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.03.2006 veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass der Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft „nicht zur (anteiligen) Anschaffung der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens führt“. Damit wird dann auch keine 10-jährige Spekulationsfrist i.S. von § 23 EStG ausgelöst. Die Auflösung einer Erbengemeinschaft an einem Grundstück wird dadurch, mindestens aus steuerlichen Gründen, deutlich einfacher. (OR)
Die Dr. Roth & Comp. GmbH bietet im Rahmen der Beratung eine detaillierte, unternehmensspezifische Analyse der Wettbewerbsstärke und der Marktattraktivität Ihres Unternehmens an.
Bezüglich des relevanten Marktes werden die externen Chancen und Risiken aufgezeigt. Diese Analyse erfolgt u.a. unter Berücksichtigung externer Marktdaten. Etablierte Datenbanken sowie das Wuppertaler Institut für Unternehmensforschung und Organisationspsychologie (WIFOP) an der Schumpeter School of Business and Economics, Wuppertal, versetzen uns dabei in die Lage, auch für Branchensektoren einen Branchenreport zu erstellen.
Auf einen Blick werden wichtige Erkenntnisse zu Marktgröße / Marktwachstum / Stadium des Lebenszyklus, Kunden-Lieferantenstruktur sowie die Entwicklung der Branchenrendite aufgezeigt. Beispielhaft finden Sie die Gewinnmarge im Marktsektor „Mechanische Bearbeitung von Metallteilen“ (Stand Sept. 2023).
Im Abschnitt Wettbewerbssituation werden die relevanten Wettbewerber, die Marktkonzentration, die Markteintritts- und -austrittsbarrieren, Substitutionsprodukte sowie die
Verhandlungsmacht der Kunden und Lieferanten beschrieben. Hierbei werden Erfolgsfaktoren benannt, mit denen man sich dem Wettbewerb stellen und die eigene Verhandlungsposition stärken kann.
Die geografische Aufschlüsselung des Sektors gibt Anhaltspunkte zum prozentualen Anteil aller Betriebe in jeder Region Deutschlands. Die regionale Ansiedlung der Akteure wird ebenso aufgezeigt.
Das externe Umfeld wird durch die Darstellung von Megatrends, technologischen, gesellschaftlichen, volkswirtschaftlichen und politischen Entwicklungen, die die Branche beeinflussen, beleuchtet. Darüber hinaus werden Förderungen und Unterstützungsmöglichkeiten für die Branchenakteure benannt.
Die finanziellen Benchmarks werden insbesondere mit Hilfe einer Analyse der Kostenstruktur aufgezeigt.
Mit dieser 360° – Marktanalyse helfen wir bei Strategieausrichtung und -neujustierung ihres Unternehmens. (JPA)
Am 22. Januar 2024 ist der Entwurf eines Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Kleine und Mittlere Unternehmen veröffentlich worden (ESRS VSME ED). Abgeleitet aus den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wird der Öffentlichkeit nun erstmals auch für Voluntary Small and Medium Sized Enterprises (VSME) ein eigenständiger Berichtsstandard für einen Nachhaltigkeitsbericht vorgelegt. Damit wird zum einen die Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich aufgewertet. Zum anderen ergeben sich daraus aber auch Konsequenzen für die Ausrichtung des Geschäftsmodells.
Im Rahmen des Standardsetzungsprozesses besteht bis zum 21. Mai 2024 nun die Möglichkeit für die interessierten Kreise, den vorgelegten Standardentwurf zu kommentieren. In diesem Zusammenhang organisiert das DRSC e.V., Berlin, gemeinsam mit der ERFRAG in Brüssel am 10. April 2024, 14:00 Uhr, eine öffentliche Online-Diskussion. Ziel dieser Veranstaltung ist es, Reaktionen auf den vorgelegten Standardentwurf, der die Berichtspflichten zu ökologischen und sozialen Belangen sowie zum Thema Governance im Unternehmen umfasst, aus der Zielgruppe, von den kleinen und mittleren Unternehmen also, zu erhalten (Anmeldemöglichkeit über rodriguez@drsc.de). Diese Diskussion wird begleitet von einem Field Test, der aktuell in verschiedenen Ländern in Europa erste Erfahrungen mit der Anwendung des Standardentwurfs erhebt, um so die Eignung des vorgelegten Standardentwurfs zu überprüfen. Die EU-Kommission soll sich noch in 2024 mit dem Standardentwurf befassen.
KMU sind, mit Ausnahme der seltenen kapitalmarktorientierten KMU, zwar nicht direkt im Anwenderkreis der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der entsprechenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Aber, so mindestens die Einschätzung in Brüssel, auch unabhängig vom CSRD-Kontext ergeben sich im Unternehmensalltag aus den unterschiedlichsten Gründen immer wieder Informationsbedarfe zu den verschiedenen Aspekten der Nachhaltigkeit. Dies ist offensichtlich, und zwar nicht nur für große Unternehmen, heute schon verstärkt Tagesgeschäft. Diese Bedarfe haben verschiedene Gründe: Seien es die Einbindung in komplexe Lieferketten und die damit verbundenen Anforderungen, wie sie sich bereits aus dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ergeben oder verstärkte Nachfragen im Blick auf Nachhaltigkeitsthemen im Rahmen von Kredit- und Auftragsverhandlungen. Sowohl Kreditentscheidungen als auch Auftragsvergaben, gerade auch im B2B-Geschäft, werden perspektivisch immer auch eine Nachhaltigkeitskomponente haben.
Der Standardentwurf soll einerseits den begrenzten finanziellen und personellen Mitteln der betroffenen Unternehmen Rechnung tragen, andererseits aber dennoch möglichst kompatibel mit den umfangreichen in der EU und auch national bereits bestehenden Nachhaltigkeitsberichtsanforderungen sein.
Mit den besonderen Anforderungen an die Restrukturierung von Unternehmen und an die strategische Neuausrichtung von Geschäftsmodellen, die sich aus diesen Nachhaltigkeitsberichtspflichten ergeben, werden wir uns ausführlich in der nächsten Ausgabe von AD NOTAM beschäftigen. (MR)
Ende September 2023 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren der Isidro Con Garcia Industrielackierung GmbH eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.11.2023 wurde RA Dr. Marc d’Avoine, Wuppertal, zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Isidro Con Garcia Industrielackierung GmbH wurde 1972 gegründet. Mit einem Team von ca. 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wurden innovative Verfahren zur Oberflächenbeschichtung, insbesondere von Fahrwerkskomponenten, angeboten.
Nachdem wir ein Sanierungskonzept erstellt hatten, haben wir nachfolgend den Verkaufsprozess im Rahmen des Insolvenzverfahrens organisiert. Wir können mitteilen, dass die Verhandlungen über die Übertragung des Vermögens der insolventen Gesellschaft auf die I. Con Garcia OFB-Technik GmbH zum 1. März 2024 erfolgreich zum Abschluss gebracht werden konnten. Wir danken allen Beteiligten für die konstruktiven Gespräche in den zurückliegenden Wochen. Die Arbeitsplätze, Technologie und das Knowhow können so in der Region gehalten werden. Das neue Management unter Führung des Geschäftsführers, Herrn Thomas Rohde, wird durch Fokussierung auf die Kernkompetenzen zu alter Stärke zurückfinden.
Wir danken ATN Rechtsanwälte mit Herrn RA Dr. d’Avoine für die Mandatierung und insbesondere Herrn RA Schmahl sowie Herrn Offer für die die konstruktive Zusammenarbeit bei der Begleitung der Gesellschaft in den vergangenen Monaten.
Betriebswirtschaftliche Informationen
Juni 2023
Dipl. Kffr. Dr. Myriam Roth,
LL.M. (corp. restruc.)
Liebe Leser,
Dr. Roth GmbH wird Dr. Roth & Comp. GmbH!
Nach 8 Jahren Tätigkeit gibt es im Frühjahr 2023 Verstärkung in der Dr. Roth GmbH. Mit Dipl. Wirt. Ing. Jan Peter Arnz und Dipl. Kfm. Dr. Oliver Roth sind zwei Gesellschafter in mein Beratungsunternehmen eingetreten, die mit ihrer langjährigen und operativen Verantwortung als Geschäftsführer von Familienunternehmen wertvolles Erfahrungswissen aus der Industrie in die Beratung einbringen werden.
Wir verstärken damit unseren Ansatz, wissenschaftliche Fundierung mit Umsetzungskompetenz zu verbinden. Denn am Ende jedes Projektes geht es immer darum, das als richtig Erkannte auch umzusetzen. In diesem Sinne können wir heute schon Zukunft gemeinsam gestalten!
Ihre
Dr. Myriam Roth
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Nach einem Studium an der TU Darmstadt war er mehrere Jahre im nationalen und internationalen Vertrieb eines Weltmarktführers im Bereich Maschinenbau beschäftigt.
Nach einer 2 -jährigen Station in Japan leitete er verantwortlich für Südostasien die Auslandstochter in Singapur. Anschließend übnahm er die Geschäftsführerposition eines deutschen Zulieferers der Landmaschinenindustrie und erweiterte diesen durch den Kauf einer amerikanischen Produktionsstätte. Zuletzt war er Gesellschafter – Geschäftsführer bei einem Markenunternehmen aus dem Maschinenbau.
Nach einer Bankausbildung und einem Studium an den Universitäten Mannheim und Saarbrücken sammelte er erste Berufserfahrung im Bereich Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung.
Danach war er 25 Jahre als Geschäftsführer in einem metallverarbeitenden Unternehmensverbund mit drei Standorten in Deutschland tätig.
Im Rahmen dieser Tätigkeit gehörten auch die Sanierung und Integration erworbener Geschäftsbereiche zu seinem Aufgabengebiet.
Der Green-AI-Hub Mittelstand ist eine Initiative im Rahmen des Fünf-Punkte-Programms „Künstliche Intelligenz für Umwelt und Klima“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Es ist Teil der KI-Strategie der Bundesregierung.
Mit dem Programm möchte das BMUV die nachhaltige Gestaltung von KI und die Nutzung ihrer Chancen zugunsten von Klima und Umwelt fördern. In diesem Rahmen unterstützt der Green-AI-Hub Mittelstand die nachhaltige Gestaltung von KI und die Nutzung ihrer Chancen zugunsten von Klima und Umwelt. Die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) GmbH setzt die Initiative administrativ und fachlich im Auftrag des Bundesumweltministeriums um.
Als Auftragnehmer der ZUG übernehmen das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI), das Wuppertal Institut, das VDI Technologiezentrum und das VDI Zentrum Ressourceneffizienz den Aufbau und den Betrieb des Hubs.
Die Initiative läuft bis zum 31. Dezember 2025. Es werden mit interessierten Unternehmen und KI-Experten kostenlos im Rahmen eines Pilotprojektes über sechs Monate nachhaltige KI-Lösungen entwickelt. KI-Technologien bieten Unternehmen eine Vielzahl neuer Ansätze, Prozesse zu optimieren oder Muster in Nachfrage- und Verbrauchsdaten zu erkennen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, durch eine intelligente Planung im Logistikbereich unnötige Wege zu vermeiden und die damit einhergehenden Kosten und CO2-Emissionen zu reduzieren.
Eine Krise sollte als Chance begriffen werden. Herausforderungen schweißen ein Team zusammen. Das gemeinsame „Ziehen an einem Strang“ fördert den Zusammenhalt. Die tägliche Routine wird aufgebrochen. Das Gemeinschaftsgefühl wird gestärkt.
Die gestiegenen Zinsen, hohe Energiekosten, erhöhte Gehalts- und Lohnkosten in einem Umfeld geprägt von einem Mangel an Fachkräften sind nur ein paar Gründe unter vielen für eine mögliche Rezession in Deutschland im Laufe dieses Jahres. Einige Branchen wie z.B. das Baugewerbe sind bereits in Schwierigkeiten. Für die heimische, mittelständisch geprägte Industrie gilt es, sich, nach überstandener Coronakrise und dem andauernden Ukrainekonflikt mit seinen negativen Auswirkungen, einer erneuten Herausforderung zu stellen. Entscheidend bleibt das Denken und Planen in Szenarien sowie die offene, vertrauensvolle Kommunikation mit den Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten, Gesellschaftern und der Hausbank.
Erste Aktivitäten sollten vor allem in dem Bereich der Stärkung der Auftrags- bzw. Umsatzgenerierung sowie der Lenkung des Working Capital (Lagerbestände, Kreditoren und Debitoren) entfaltet werden. Für diese beiden Bereiche können beispielhaft die folgenden möglichen Maßnahmen genannt werden:
Steigerung Umsatz und Auftragseingang: „Sales up“
Verstärktes Marketing mit Aktionsprogrammen, Intensivierung der Zusammenarbeit mit Bestandskunden nach der 80:20 – Regel durch stärkeren Kundefokus und dies möglicherweise gepaart mit einer Serviceoffensive zur Identifikation der potentialstärksten Kunden und deren Bearbeitung. Wir helfen gerne bei der Durchführung eines unternehmensübergreifenden Brainstorming mit dem Ziel, neue Produkte, Märkte, Distributionskanäle, Kunden, Dienstleistungen und Serviceangebote zu generieren. Die Einbindung der gesamten Mannschaft ist hierbei entscheidend und schafft die nötige Aufbruchstimmung.
Stringentes Management des Working Capital
Reduzierung des Lagers in enger Abstimmung mit dem Vertrieb und einem Fokus auf die Veräußerung von Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen sowie vor allem von unfertigen/fertigen Erzeugnissen. Etablierung einer Beschaffungsstrategie
abhängig vom Beschaffungswert, JIT- Anlieferung von A-Artikeln mit Vereinbarung von Skontoregelungen, Aufbau von Konsignationslagern, Reduzierung des Materialaufwandes durch z.B. Nachverhandlungen, Zahlungszielmanagement
durch Überprüfung von Zahlungsvereinbarungen mit Lieferanten, Schärfung des Forderungsmanagements durch gezielteres und zeitnahes Mahnwesen.
Hilfreich kann hierbei unser Tool ECHOROTH® sein. Maßnahmen werden auf Dashboards ausgewiesen und deren Erfolg quantitativ ausgewertet. Bitte sprechen Sie uns an. Die Bank ist vorbeugend bezüglich einer Erhöhung der Kontokorrentlinie bzw. geeigneter Umfinanzierungen anzufragen. Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Bewilligung immer mit 3-4 Wochen zu veranschlagen ist. Das zum Antrag benötigte Planszenario bzw. die Plan-GuV bei verringerten Umsätzen ist sorgfältig auszuarbeiten. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne. Staatlich geförderte Mitarbeiterweiterbildung und Qualifizierungsmaßnahmen helfen bei der Mitarbeitermotivation in unruhigen Zeiten und bei zeitweisem Arbeitsausfall.
Die Einleitung einer Digitalisierungsoffensive bzw. deren Verbesserung trifft auf nicht voll ausgelastete Mitarbeiter und Abteilungen. Staatliche Förderprogramme helfen bei der Finanzierung. Dies sind Investitionen („good costs“) in die Zukunft getreu dem Motto: Wir sind gerüstet für den sicher kommenden nächsten Aufschwung. Gestärkt aus der Krise hervorzugehen und dies ohne betriebsbedingte Kündigungen sollte eine Maxime der Geschäftsführung sein. Man setzt hiermit ein positives Signal an das Unternehmensumfeld und seine Mitarbeiter. Der strukturelle Fachkräftemangel zwingt die Unternehmen zu dieser Vorgehensweise, ihre Mitarbeiter zu halten. Ansonsten fehlen diese beim nächsten Auftragshoch, da man keinen gleichwertigen Ersatz bekommt.
§ 1 StaRUG
Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern
(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.
Im Kern geht es um die drei „E“ in § 1 Absatz 1 StaRUG.: Zunächst geht es darum, bestandsgefährdende Entwicklungen zu erkennen. Anschließend muss die Geschäftsleitung geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Abschließend ist den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht zu erstatten. Was auf den ersten Blick offensichtlich erscheint, erweist sich in der Realität als Herausforderung. Dies soll nachfolgend verdeutlicht werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass „unterlassene Gegenmaßnahmen bei nicht erkannten oder verkannten Fehlentwicklungen nicht nachgeholt werden können“ (Hölzle, FS Gehrlein, 2022, S. 261). Im Insolvenzfall werden sich die Fragen stellen, warum die zur Insolvenz führende Entwicklung nicht erkannt oder warum erst verspätete Gegenmaßnahmen ergriffen worden sind.
Im Kontext des § 1 StaRUG gilt in Anlehnung an § 18 Abs. 2 InsO ein Zeitraum von 24 Monaten als Planungshorizont. Finanzierung und Liquidität sind für diesen Zeitraum zu planen und zu überwachen, um eine Unternehmenskrise jederzeit vermeiden zu können. Diese Überwachungspflicht ist eine Rechtspflicht, die nicht mit haftungsbefreiender Wirkung auf Dritte übertragen werden kann. Bei der Wahrnehmung dieser Rechtspflicht besteht kein Ermessen und die Business Judgement Rule des § 93 AktG findet hier keine Anwendung (BeckOK StaRUG, Ed. 01.04.2023, § 1 Rn. 38). Es handelt sich „um eine organrechtliche Hauptpflicht in Gestalt einer Dauerpflicht“ (Hölzle, FS Gehrlein, 2022, S. 264), die über den Lebenszyklus des Unternehmens zu beachten ist.
Es geht dabei um mehr als Finanzierungsverhältnisse und Liquiditätskennzahlen. Im Rahmen der Risikoprophylaxe ist die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells zu überprüfen. Damit stehen u.a. auch die Markt- und Wettbewerbssituation, die Kundenstruktur und -abhängigkeiten, Lieferantenbeziehungen und -abhängigkeiten bis hin zu Personalveränderungen im Bereich der Leistungsträger und andere entwicklungsgefährdende Faktoren (StaRUG-Kommentar, Morgen (Hrsg.), 2022, § 1, Rn. 30) im Fokus. Die Geschäftsleitung darf sich bei der Bewertung nicht auf Erfahrung, Bauchgefühl oder eine informelle Unternehmensroutine verlassen. Vielmehr muss sie nachvollziehbar und hinreichend ausführlich dokumentieren, „auf Grundlage welcher Informationen sie welche Maßnahmen eingeleitet hat, und dass diese ex ante mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet waren, die bestandsgefährdende Entwicklung zu unterbrechen“ (Hölzle, FS Gehrlein, 2022, S. 267). Integrierte Planungen von Bilanz, GuV und Liquidität in Szenarien mit nachvollziehbaren Eintrittswahrscheinlichkeiten über einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten werden hier notwendige und auch gebotene Verfahren sein, um die Anforderungen des StaRUG erfüllen zu können.
Die gesetzlichen Anforderungen sind in § 1 StaRUG klar formuliert und die Anforderungen an die 3 „E“ des § 1 Absatz 1 StaRUG werden in der Literatur beschrieben. Dass es in diesen Veröffentlichungen am Ende immer auch um Haftungsfragen im Falle einer Krise geht, sei hier der Vollständigkeit halber ausdrücklich erwähnt. In diesem Zusammenhang wird heute bereits von einer möglichen „Restrukturierungsverschleppungshaftung“ (Skauradszun/Amort, DB 2021, S. 1317) gesprochen. Diese Konfliktfelder zu vermeiden, ist unsere dringende Empfehlung. Dass dies einerseits schwierig ist, steht außer Frage. Dass dies andererseits sinnvoll ist, aber ebenfalls! Die geforderte Krisenprophylaxe ist mehr, als nur die Erfüllung einer gesetzlichen Notwendigkeit. Dieser Prozess bietet betriebswirtschaftliche Chancen. Und mit dieser Perspektive wird diese Pflicht zu einer tragfähigen Basis zukünftiger Erfolge. § 1 StaRUG hat diese Verpflichtung kodifiziert. Verdrängen, so viel ist sicher, ist vor diesem Hintergrund die schlechteste Alternative!
Vorschlag der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts COM (2022) 702 final. Die institutionellen Verhandlungen haben im Januar 2023 begonnen. Eine Verabschiedung der Richtlinie von EU-Rat und Parlament wird in 2024 erwartet. Die Umsetzung in nationales Recht kann dann in 2026 erfolgen. Auch wenn die Umsetzung damit nicht unmittelbar bevorsteht, möchten wir auf eine wesentliche Neuerung hinweisen, die den Verkauf eines Krisenunternehmens vor der förmlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinfacht.
Dabei geht es um die beabsichtigte Einführung eines dem angelsächsischen Prepacked administrations angelehnten Verfahrens (Chapter 10). In einem solchen Prepack-Verfahren kann das Unternehmen des Schuldners im Rahmen eines vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters vertraulich ausgehandelten Vertrags veräußert werden. Dieser vorverhandelte Verkauf kann dann in einem kurzen Insolvenzverfahren nachträglich förmlich genehmigt werden. Ziel ist die Erzielung des bestmöglichen Marktwertes als Ergebnis eines vom Wettbewerb bestimmten Verkaufsprozesses.
Betriebswirtschaftliche Informationen
Juni 2021
Dipl.-Kffr. Dr. Myriam Roth,
LL.M. (corp. restruc.)
Liebe Leser,
auch wenn in den Unternehmen momentan die wirtschaftliche Entwicklung der nächsten vier Wochen im Fokus steht, sollte nicht unbeachtet bleiben, welchen grundsätzlichen Wandel des ökonomischen Systems diese Krise herbeiführen und welche Folgen dies für das eigene Unternehmen haben könnte.
Als das internationale Finanzsystem vor zehn Jahren zusammenbrach und der Kapitalismus sich selbst überführt zu haben schien, glaubten viele bereits an einen politischen Linksruck. Stattdessen kamen Donald Trump und Boris Johnson.
Die vom amerikanischen National Intelligence Council aktuell veröffentlichte Studie „Global Trends 2040“ sieht die größte Gefahr für die Zukunft demnach erneut in der sozialen Spaltung. Doch in der Geschichte zeigte sich, dass kollektive Krisen häufig zu sozialen Reformen führten, insbesondere dann, wenn die Krisen die wirtschaftliche Ungleichheit und die gesellschaftliche Spaltung verstärkt haben. Dementsprechend wird u.a. von der Londoner Ökonomin Mariana Mazzucato der „unternehmerische Staat“ gefordert: Ein Staat, der investiert und die privat-wirtschaftlichen Kräfte mit dem Gemeinwohl in Verbindung bringt. Dies ist nur ein Beispiel, welchen Veränderungen sich Unternehmen zukünftig ausgesetzt sehen könnten.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine anregende Lektüre.
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Die Corona-Pandemie wird eine Zäsur in der Geschichte darstellen. Wirtschaft, Geopolitik, unser Verhältnis zur Umwelt und unsere Beziehungen untereinander werden sich grundlegend verändern. Dabei wird die Veränderung durch drei Faktoren beeinflusst: Interdependenz, Geschwindigkeit und Komplexität.
Als Zukunftsszenario ist denkbar, dass die Politik sich stärker sozialstaatlich als neoliberal orientiert. Die Bedeutung multilateraler Institutionen wird angesichts der zunehmenden globalen Rivalitäten zunehmen. Parallel werden zur Eindämmung der Abhängigkeit von globalen Lieferketten regionale Verbünde verstärkt. Die Pandemie verleiht dem ökologischen Wandel neuen Schwung. Bereits jetzt festzustellen ist ein deutlicher Schub der digitalen Innovationen. Allerdings wird es hier wichtig sein, zukünftig den Schutz von Demokratie und Privatsphäre zu sichern.
In der Wirtschaft werden Werte wie Wohlbefinden und Zufriedenheit sowie ökologischer Fortschritt die reinen Wachstumsziele ersetzen. Das Wohnverhalten wird sich verändern. Stichworte sind hier: Leben auf dem Land, mobile Immobilien. Es wird wahrscheinlich zunehmend unwichtiger, wo und zu welchen Zeiten wir arbeiten – zentral wird lebenslanges Lernen. Neue Mobilitätsformen werden entstehen. Die Menschen werden zukünftig kritischer den Social Media gegenüberstehen.
Von diesem beispielhaft erwähnten Szenario werden nicht nur einzelne Branchen und Regionen betroffen sein. Durch die Interdependenz werden die Veränderungen einer Branche und einer Region gleichermaßen angeschlossene Branchen und Regionen betreffen und dies in einer beachtenswerten Geschwindigkeit (Schwab, Klaus; Malleret, Thierry: Covid-19: Der große Umbruch, Genf 2020)
Die nicht vorhersehbaren Krisen sowie die zunehmende Unsicherheit und Geschwindigkeit zukünftiger Veränderungen bedeuten nicht, dass auf jegliche Strategieentwicklung und eine daraus abgeleitete Planung verzichtet werden kann.
Im Gegenteil! Denn auch wenn es keine Planungssicherheit gibt, endet ein Handeln ohne Leitlinien häufig im Chaos. Entscheidend aber ist, dass ohne Planung viele Chancen nicht rechtzeitig erkannt werden können.
Allerdings darf der Strategieentwicklungsprozess nicht bürokratisch sein und sich nicht auf Budgetierungsrunden und 5-Jahrespläne beschränken. Ein agiler Strategie- und Planungsprozess muss angestoßen werden, um Unsicherheiten besser begegnen zu können. Methoden, wie beispielsweise KANBAN, SCRUM oder Design Thinking, sollten je nach Geeignetheit zum Einsatz kommen.
Die Rohstoffpreise steigen und die Verfügbarkeit in vielen Bereichen der Materialversorgung sind außerordentlich angespannt. Gründe liegen in dem Wirtschaftswachstum in Asien nach der Corona-Pandemie. Aber auch in den USA und in zahlreichen Schwellenländern steigt die Nachfrage. In den Zeiten der Stagnation haben viele Rohstofflieferanten ihre Kapazitäten abgebaut und nicht mehr investiert. Der Rohölpreis steigt seit April 2020 wieder aufgrund der Förderkürzungen durch Saudi-Arabien. Auch in der Stahlindustrie kam es zu einer starken Konsolidierung und in der Folge zu extremen Preissteigerungen in Verbindung mit erheblichen Mengenkürzungen. Der Kupferpreis liegt auf einem 10-Jahreshoch. Hier wird die Entwicklung vor allem auch durch die weltweite Elektrifizierung getragen.
Der Platinpreis profitiert von der Wasserstoffwirtschaft und der Brennstoffzellentechnik. Auch der Holzpreis hat, für viele Marktteilnehmer völlig überraschend, stark zugelegt, obwohl aufgrund von Sturmschäden und dem Borkenkäferbefall so viel abgeholzt wurde wie noch nie. Die gestiegene Nachfrage aus China in Verbindung mit der Exportbeschränkung in den USA haben den Preis in die Höhe getrieben. Die Entwicklung der Rohstoffpreise muss beobachtet werden, um entsprechende Kostenentwicklungen in die Planungsrechnungen zu übernehmen, vor allem aber, um zeitnahe Preisanpassungen auf der Absatzseite nicht zu verpassen.
Angesichts der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wird der Ruf nach einem breiten Einsatz von Krisenfrüherkennungssystemen in der Politik und Wirtschaft laut. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat demensprechend kürzlich vorgeschlagen, eine Planungspflicht für Unternehmen einzuführen. In § 91 Abs. 2 AktG ist bereits die Pflicht für Vorstände festgeschrieben, ein Überwachungssystem einzurichten, damit die den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen früh erkannt werden. Nicht zu unterschätzende Haftungsregime knüpfen an diese Vorschrift an. Durch die aktuelle Kodifizierung des § 1 StaRURG (Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) als Kernbestandteil des SanIns-FoG (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz), wird die Einrichtung eines Früerkennungssystems für bestandsgefährdende Entwicklungen konkret festgeschrieben und erhält ein besonderes Gewicht. Neu ist, dass Gegenmaßnahmen bei der Identifikation einer Krise eingeleitet werden müssen.
Liquiditätsbelastungen, die bestandgefährdend sein können, müssen 24 Monate im Voraus erkannt werden (§ 18 Abs. 2 S. 2 InsO). Basis für die Erfüllung dieser Forderungen ist ein integriertes Planungsmodell. Die Aufstellung einer Plan-GuV reicht zur Identifikation von Liquiditätsengpässen nicht aus! Anstehende Liquiditätsbelastungen aus Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder aus der Inanspruchnahme von Rückstellungen ergeben sich nur aus der Plan-Bilanz in Verbindung mit dem planerischen Cashflow.
Zur Krisenfrüherkennung bietet sich darüber hinaus eine Szenario-Planung oder Monte-Carlo-Simulation an. Die Planungsprämissen sind in Bezug auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeiten und finanziellen Auswirkungen zu bewerten. Nur so können Maßnahmen zum Gegensteuern entwickelt und bewertet werden. Dabei ist bei der Erstellung der Planungsrechnung die Komplexität an die jeweilige Unternehmensgröße anzupassen.
Zum 1.1. 2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungsund Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz; SanInsFoG v. 22.12.2020, BGBl. I 2020, 3256) in Kraft getreten. Mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen sollen die Nachteile einer Insolvenz, wie ein potentieller Reputationsverlust, der Verlust der Kontrolle des Managements sowie hohe Kosten, vermieden und das frühe Einleiten von Sanierungsmaßnahmen gefördert werden. Ein wesentlicher Vorteil dieses Verfahrens ist die Möglichkeit, auch gegen den Willen einzelner Gläubiger mit Hilfe eines Restrukturierungsplans eine Sanierung bewirken zu können (Cross-Class Cram-Down). Ferner können durch eine gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans Nachweis- und Anfechtungsrisiken vermieden werden. Nachteilig ist, dass nicht alle Sanierungsinstrumente der InsO, wie z.B. die Eingriffe in Arbeitnehmer- und Dauerschuldverhältnisse zur Verfügung stehen.
Der Verkäufer ist bei einem Unternehmensverkauf grundsätzlich verpflichtet, auch unaufgefordert und ungefragt über wichtige Anzeichen für eine Krise der Gesellschaft, wie beispielsweise erhebliche Zahlungsrückstände oder mehrfache Mahnungen, aufzuklären. Macht der Verkäufer unwahre, irreführende Angaben über das Unternehmen, so liegt darin eine Täuschung, hinsichtlich derer der Verkäufer sich nicht durch Vorlage der Geschäftsunterlagen exkulpieren kann (OLG München, Urteil vom 03.12.2020 – 23 U 5742/19).
Die Corona-Pandemie hat die schnellen und kaskadierenden Auswirkungen eines globalen Katastrophenrisikos gezeigt. Pandemien – ebenso wie Klimawandel, Schuldenkrisen, Cyberangriffe und, neu im Fokus, wirtschaftliche Ungleichheiten und gesellschaftliche Spaltung, sind Risiken mit hoher Wahrscheinlichkeit und hoher spürbarer Auswirkung, die im Global Risks Report des World Economic Forums ausführlich dargelegt werden und die an anderer Stelle schon besprochen wurden. Auch wenn wir uns naturgemäß nicht gerne mit Zukunftsrisiken beschäftigen, wurden in diesem Jahr im Bericht auch mögliche Risiken der nächsten 10 Jahre, die weniger bekannt sind, aber bei Manifestation enorme Auswirkungen hätten, erwähnt. Folgende Risiken wurden im Risiko Report beispielhaft aufgeführt: Ein zwischenstaatliches Gefecht eskaliert zum Krieg, da die Regierungen die Maßnahmen mangels genauer Informationen nicht kontrollieren können. Ein geschwächter Multilateralismus führt zu einem Mangel an Eindämmung. Der bewusste Einsatz von pharmazeutischen Neurochemikalien zielt darauf ab, Gegner zu kontrollieren. Die Regierungen beginnen, diese Medikamente für nicht tödliche Sanktionsmaßnahmen einzusetzen. Junge, anarchische Aktivisten, die Korruption, Ungleichheit und Leiden satthaben, mobilisieren gegen Eliten. KI-gestützte soziale Medien werden genutzt, um Desinformationen zu verbreiten und das soziale Chaos zu schüren.
Unternehmen, Regierungen oder Einzelpersonen nutzen die aufkeimende „Gedankenlesetechnologie“, um Daten von Einzelpersonen für kommerzielle oder repressive Zwecke zu extrahieren. Eine Demokratie wird autoritär durch das fortschreitende Aushöhlen des Gesetzes. Ein legaler und kein gewaltsamer Staatsstreich untergräbt das System und wirkt sich auf andere demokratische Systeme aus.
Ein sich erwärmender Planet führt in der Arktis zur Permafrostschmelze. Alte Mikroorganismen und Viren, die in der modernen Wissenschaft unbekannt sind, werden in die Luft-, Boden- und Wassersysteme freigesetzt. Der Einsatz kleiner Atomwaffen ermöglicht die Verbreitung von Sprengköpfen mit geringer Wirkung, verwischt die Abschreckungsrahmen und führt zu einem globalen Atomkrieg. (World Economic Forum, The Global Risks Report 2021, 16th Edition)
Die erwähnten Risiken führen nicht unmittelbar zu Handlungsnotwendigkeiten in Unternehmen. Sie sollten jedoch bei der Risikoidentifikation betrachtet werden und zukünftig für den Aufbau einer gewissen Resilienz der Unternehmen gegenüber diesen Risiken in Betracht gezogen werden. Dass die Corna-Pandemie zu einem Wandel der Risikowahrnehmung geführt hat, zeigt beispielsweise auch das gestiegene Interesse an den Forschungsarbeiten am SSER (Center for Study of Existential Risk) in Cambridge.
Betriebswirtschaftliche Informationen
Juni 2019
Dipl.-Kffr. Dr. Myriam Roth,
LL.M. (corp. restruc.)
Liebe Leser,
es lässt sich beobachten, dass Führungspersönlichkeiten getroffene Entscheidungen nur selten rückgängig machen. Obwohl dies manches Mal notwendig wäre. Die Angst davor, durch eine Neuausrichtung vergeblich investiert zu haben oder der Wunsch, eine Sache zu Ende zu bringen sowie die persönliche Identifikation mit dem eingeschlagenen Weg führen dann dazu, dass die Strategie nicht, in einigen Fällen zu spät, an ein sich veränderndes Umfeld angepasst wird. Doch nach wie vor gilt: «gouverner, c’est prévoir» (Regieren ist Vorhersehen), wie es der französische Verleger und Politiker Emile de Girardin im 19. Jahrhundert formuliert hat. Zukünftige Entwicklungen müssen rechtzeitig erkannt und alternative Strategien zeitnah entwickelt werden, um den Unternehmenserhalt langfristig zu sichern.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine anregende Lektüre.
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Digitalisierung und Serviceorientierung gelten als zentrale Treiber neuer Geschäftsmodelle. Doch wird es für Unternehmen nicht ausreichen, von physischen auf digitale Produkte oder von Produktauf Serviceleistungen umzustellen. Individuelle Mischformen aus physischen und digitalen Produkten bzw. von Produkt- und Serviceorientierung werden sich herausbilden. So betreibt das „digitale“ Unternehmen Amazon seit Ende 2015 Buch- und Lebensmittelläden in Amerika und eröffnete 2018 auch den ersten „physischen“ Shop in Berlin. Grundsätzlich können Geschäftsmodelle zwei Dimensionen folgen: Vollständigkeit der Transaktion („inclusiveness“) und Individualisierung des Angebots („customization“). Anhand dieser beiden Dimensionen lassen sich vier Gruppen an Geschäftsmodellen unterscheiden:
Bei Produktgeschäftsmodellen werden standardisierte Produkte an eine große Anzahl meist anonymer Kunden verkauft.
Plattformgeschäftsmodelle sind Ökosysteme aus verschiedenen Akteuren, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen. Bei Projektgeschäftsmodellen werden individualisierte Produkte angeboten. Bei den Lösungsgeschäftsmodellen wird schließlich neben den individualisierten Produkten und Dienstleistungen auch die komplette Problemlösung bereitgestellt. Die Transformation von einem Geschäftsmodell zum anderen wird immer dann notwendig, wenn durch den Wettbewerb das etablierte Geschäftsmodell an Wettbewerbsstärke verliert. Vier Stoßrichtungen kann bei diesem Anpassungsprozess gefolgt werden: Erweiterung, Personalisierung, Fokussierung und Standardisierung. Ziel der Erweiterung ist es, dem Kunden die komplette Lösung seines Problems anzubieten. Bei der Personalisierung geht die Entwicklung hin zu einem maßgeschneiderten Produkt- bzw. Serviceangebot. Bei der Fokussierung wird der Weg, weg vom Angebot der kompletten Produkt- und Dienstleistungspalette hin zu einzelnen Projekten bzw. Produkten gegangen. Die Standardisierung führt zu einem industrialisierten Geschäftsmodell mit standardisierten Produkten. Dabei ist es bei allen vier Transformationsprozessen wichtig zu beachten, dass immer drei Bereiche angepasst werden müssen: Der durch den Kunden wahrnehmbare Bereich, der interne Wertschöpfungsprozess und die Preispolitik. Darüber hinaus ist für den Erfolg der Transformation insbesondere entscheidend, dass Grabenkämpfe zwischen „Neu“ und „Alt“ vermieden werden, die Historie als Stärke genutzt wird und, von herausragender Bedeutung, der Kunde und seine Bedürfnisse im Zentrum stehen
(vgl. hierzu Linz, Carsten/ Müller Stewens, Günter/ Zimmermann, Alexander: Fit für die Zukunft, in: Harvard Business manager, 1/2019, S. 14-21).
Alljährlich stimmt der „Global Risk Report“, der vor dem Jahrestreffen des World Economic Forum (WEF) in Davos veröffentlicht wird, auf die düsteren Seiten des Weltgeschehens ein.
Wie schon im Jahr zuvor, stehen Umweltrisiken wie extreme Wetterereignisse, Scheitern in Bezug auf die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassungen an den Klimawandel sowie Naturkatastrophen oben auf der Liste der Risiken. Gleichwohl wird die Liste der fünf größten Risiken im Blick auf ihre Wirkungen nicht von den Umweltherausforderungen angeführt, sondern seit dem Jahr 2017 von Massenvernichtungswaffen. Ferner ist auffällig, dass seit vier Jahren keine wirtschaftlichen Probleme mehr zu den fünf größten langfristigen Risiken zählen. Dies könnte sich aber ändern, da sich die Wirtschaftsentwicklung abschwächt und die Probleme des billigen Notenbankgeldes, der hohen Preise für Vermögenswerte, des großen Schuldenberges und der Spannungen im internationalen Finanzsystem noch ungelöst sind.
Für Unternehmen ist es wichtig, diese Risiken im Auge zu behalten. Allerdings ist es häufig das Zusammenkommen des Eintritts kleiner Risiken, die dafür verantwortlich sind, dass Systeme zusammenbrechen. Dies liegt vor allem daran, dass Unternehmensstrukturen zunehmend komplexer und die Verknüpfungen einzelner Elemente immer enger werden. Durch diese zunehmende Komplexität treten häufig viele kleine Risiken gleichzeitig auf. Aufgrund der engen Verknüpfung verstärkt sich deren an sich noch unkritische Wirkung dann exponentiell. Dadurch wird es umso wichtiger, auch kleine Risiken frühzeitig zu identifizieren und Schutzmaßnahmen aufzubauen, bevor ein dann großes Risiko eintritt. Es muss im Unternehmen ein Bewusstsein geschaffen werden, kleine Signale zu erkennen. Und es muss der Mut unterstützt werden, risikobehaftete Prozesse frühzeitig zu stoppen und mögliche Folgen des Risikoeintritts zu antizipieren. 1+1 ist in diesem Zusammenhang mehr als 2 und auch unangenehme Wahrheiten muss man aushalten.
(vgl. hierzu Chris Clearfield/ Andràs Ticsik: Meltdown: Why Our Systems Fail and What We Can Do About It, Penguin Press, 2018).
Laut dem Debitorenregister Deutschland (DRD) der Creditreform ist im 2. Halbjahr 2018 der durchschnittliche Zahlungsverzug auf 10,70 Tage gestiegen. Länger überfällig waren vor allem Rechnungen an Unternehmen aus der Logistikbranche sowie Rechnungen an größere Unternehmen (> 250 Arbeitnehmer). In Zeiten zunehmender Unsicherheit sollten Unternehmen sich verstärkt um das Forderungsmanagement kümmern. Denn je höher der Forderungsbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt und je länger die Laufzeit der Forderungen in Tagen ist, desto höher ist auch das Ausfallrisiko. Darüber hinaus binden ausstehende Forderungen Kapital, das das Unternehmen anderweitig einsetzen könnte. Und schließlich gilt es auch zu beachten, dass das Forderungsmanagement zu den nach § 91 Abs. 2 AktG verankerten Pflichten zur Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft gehört. Neben der Prüfung der Bonität bzw. Bonitätsverschlechterung sowie der Entwicklung des Kreditvolumens der Kunden gilt es, Risiken durch entsprechende Vertragsgestaltungen abzusichern.
Wie der Informationsdienstleister Crifbürgel (www.crifbuergel.de/de/aktuelles/studien-und-analysen) in einer aktuellen Studie veröffentlicht hat, deuten typische Verhaltensmuster frühzeitig auf eine prekäre Situation der Kunden hin. Wiederholte Änderungen der Geschäftsführung, der Bankverbindungen oder der Firmierung können hier als Indikatoren genannt werden. Als weitere Indikatoren gelten ungerechtfertigte Mängelrügen und häufiges Anfordern von Rechnungskopien. Eine Überwachung der Bonitätsentwicklung des Forderungsbestandes mit Hilfe geeigneter Kennzahlen wie Ausfallquote, Umschlaghäufigkeit der Forderungen, durchschnittliche Forderungseinzugsdauer, Skontozahler- und Mahnquote ist empfehlenswert. Ein zentraler Faktor bei der Risikominimierung ist jedoch nach wie vor der Faktor Zeit. Eine zügige Rechnungsstellung und regelmäßige Mahnverfahren sind hier entscheidend.
Bislang wurden die strafrechtlichen Normen der §§ 17 ff. UWG dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Deutschland nicht ausreichend gerecht. Mangels zivilprozessualer Privilegierung von Geschäftsgeheimnissen war es schwer, gegen Geschäftsgeheimnisverletzungen vorzugehen. Mit der Verabschiedung des GeschGehG durch den Bundestag am 21.03.2019 und die Annäherung an den Schutz von Immaterialgüterrechten ist nun eine Verbesserung des Geheimnisschutzes zu erwarten. Allerdings besteht bei den Unternehmen nun akuter Handlungsbedarf. Unternehmen müssen nämlich ihre Geschäftsgeheimnisse aktiv mit angemessenen Maßnahmen schützen.
Ein auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen ausgelegtes Compliance Management ist deshalb zu empfehlen. Eine Identifizierung und Klassifizierung von Geschäftsgeheimnissen und die Etablierung angemessener Schutzmaßnahmen sowie eventueller vertraglicher Regelungen zum Ausschluss von Reverse Engineering sind vorzunehmen. Fehlt es an solchen Schutzmaßnahmen bietet das neue Gesetz keinen Schutz. Nur was nachweislich geschützt ist, steht auch unter dem Schutz der neuen Vorschriften.
Das IDW hat den Entwurf einer Neufassung des IDW S 2 vorgelegt, indem die Anforderungen an Insolvenzpläne neu definiert werden. Nach Maßgabe des § 219 S. 1 InsO gliedert sich ein Insolvenzplan in den darstellenden Teil (unterrichtender Charakter) und den gestaltenden Teil (rechtlich verbindliche Regelungen), ggf. nach § 219 S. 2 InsO ergänzt um die in den §§ 229, 230 InsO genannten Plan-Anlagen. Der darstellende Teil hat Angaben über grundsätzliche Ziele und die Regelungsstruktur des Insolvenzplanes, das Sanierungskonzept, die Gruppenbildung der Gläubiger und die Zusammenfassung der Ergebnisse für die Gläubiger bei Annahme des Insolvenzplanes sowie die Vergleichsrechnung (Quotenvergleichsrechnung) zu enthalten.
In der nun vorliegenden Überarbeitung des IDW wurden die seit der ersten Veröffentlichung im Jahr 2000 im Schrifttum entwickelten Anforderungen und Anpassungen auf gesetzlicher Ebene, insbesondere das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 01.03.2012, berücksichtigt. Weitere Aspekte wurden konkretisiert bzw. neu aufgenommen. Im Einzelnen geht es dabei um folgende Aspekte: Klare Darstellung des Verfahrensablaufs; die Forderung nach einem Sanierungskonzept, welches den Kernanforderungen des IDW S 6 entspricht; präzisere Ausführungen zur Gruppenbildung, zur Quotenvergleichsrechnung, zum Debt-Equity-Swap, zum Forderungsverzicht und zur Mängelgewährleistung.
Thema des 12. Heidelberger Symposiums zur Unternehmensrestrukturierung am 13. März 2019 war „Die Unternehmensrestrukturierung in Zeiten internationaler Handelskonflikte“.
Die Professoren Brinkmann (Universität Bonn), Kern und Piekenbrock (Universität Heidelberg) gingen zunächst auf allgemeine rechtliche Entwicklungen der Unternehmensrestrukturierung ein. Professor Brinkmann beleuchtete dabei zunächst die Chancen der Richtlinie des vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens, den Verkauf von Non-performing Loans attraktiver zu machen und damit die Quote der Non-performing Loans auf Bankenseite zu senken. Als großes Defizit sieht er hier die zahlreichen Wahlrechte und damit die drohende Verfehlung des Ziels einer europaweiten Harmonisierung des Insolvenzrechts. Herr Professor Kern hob als Ergebnis der ESUG-Evaluation hervor, dass die Unabhängigkeit der Insolvenzverwalter auch nach der Einführung des ESUG gewahrt blieb, Debt-Equity-Swaps selten angewandt wurden, die Eigenverwaltung gestärkt und schließlich das Schutzschirmverfahren nur unzureichend angenommen wurde. Herr Professor Piekenbrock kam zu dem Schluss, dass die Überschuldung als Eröffnungsgrund auch im Lichte der aktuellen gesetzlichen Veränderungen bei der Eigenverwaltung und für das präventive Restrukturierungsverfahren geeignet ist. Herr Professor Rürup und Herr Dr. Gysi erörterten im zweiten Teil des Symposiums ihre Ansichten zur aktuellen Lage des Wirtschaftsstandorts Deutschland.
Herr Professor Rürup bezeichnete dabei die Lage Deutschlands durch die starke Exportorientierung und die geringe inländische Investitionstätigkeit und damit durch die große Abhängigkeit von der Weltkonjunktur als labil. Ferner habe der lange Aufschwung den Reformwillen Deutschlands geschwächt. So sei Deutschland nach wie vor ein Hochsteuerland, die Verlagerung von Unternehmensteilen ins Ausland werde dadurch gefördert. Eigenkapital werde aufgrund der Nichtabziehbarkeit von Eigenkapitalzinsen gegenüber Fremdkapital immer noch diskriminiert, was zu falschen Finanzierungsanreizen bei den Unternehmen führe. Deutschland liege bei der Digitalisierung nicht an der Spitze. Als problematisch sieht er es vor allem an, dass die Digitalisierung in den Unternehmen vor allem prozessorientiert betrachtet wird. Die Lohnquote sei seit 1980 rückläufig, was zu Problemen unserer Sozialversicherungssysteme, die traditionell lohnbasiert sind, führen wird. Zukünftig sieht Professor Rürup die Entstehung zweier Hegemonialmächte USA und China, die sich zu Lasten Europas in Zweifelsfragen verständigen werden. Auch Herr Dr. Gysi forderte eine Veränderung der Basis für die Sozialabgaben. So sollten die Sozialabgaben der Unternehmen an der Wertschöpfung bemessen werden. Ebenso betonte er die Bedeutung eines starken und vereinten Europas.
Betriebswirtschaftliche Informationen
Mai 2018
Dipl.-Kffr. Dr. Myriam Roth,
LL.M. (corp. restruc.)
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kürzlich ist ein Buch über Karl Popper, den Vater des Kritischen Rationalismus erschienen (Jack Nasher: Die Staatstheorie Karl Poppers). Zentrales Element des Kritischen Rationalismus ist die Erkenntnis, dass es sicheres Wissen nicht geben kann und deshalb die Zukunft nicht voraussehbar ist. Die Realität und auch die Zukunft kann immer nur vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes beobachtet oder vorhergesagt werden. Bezogen auf Unternehmen bedeutet diese fehlende sichere Vorhersehbarkeit der Zukunft jedoch nicht, dass Unternehmen deshalb ohne Strategie ins Blaue zu führen sind, auch wenn sich immer wieder zeigt, dass die angewandten Strategien an der Realität scheitern. Denn nur wer eine Strategie entwickelt und verfolgt, kann diese an der Realität überprüfen und so Erkenntnisfortschritte erzielen. Dieser Prozess ist der Kern jeder Unternehmensentwicklung.
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Eine intensiv diskutierte strategische Theorie ist zurzeit die Theorie des agilen Unternehmens. Das agile Unternehmen gilt als eine überzeugende Antwort auf die Herausforderungen einer durch Volatilität, Unsicherheit, Komplexität und Mehrdeutigkeit geprägten Welt. Agilität wird gefordert, da die Struktur in traditionellen Unternehmen häufig zu schwerfällig ist, um auf diese Herausforderungen adäquat reagieren zu können.
Dabei wird mit Agilität vor allem die Art und Weise verbunden,wie die Arbeit in Unternehmen organisiert werden muss, damit die Unternehmen wirtschaftlich überleben können. Agilität ist daher nicht nur zu verstehen als die Theorie zur organisatorischen Prozessverbesserung, sie ist vielmehr die Theorie der flexiblen Arbeitsorganisation, die zum einen die Anpassungsfähigkeit des Unternehmens an den sich wandelnden Kundennutzen und daraus abgeleitet dann auch die Struktur des Produktes gewährleistet. Zwei Bausteine prägen dabei das agile Unternehmen: Die frühe Einbeziehung der Kunden in die Entwicklung und die „lernende“ Organisation. In agilen Unternehmen werden sich selbst organisierende crossfunktionale Teams gebildet, die alle notwendigen Funktionen integrieren, umeine Aufgabe vollständig und eigenverantwortlich zu erledigen. Die einzelnen crossfunktionalen Teams werden dann entsprechend der Produktstruktur vernetzt, so lange dies notwendig ist. Zur konkreten Gestaltung agiler Unternehmen können verschiedenste Methoden und Frameworks wie Lean Startup, Agiles Change Management, Lean ChangeManagement, Scrum etc. zur Anwendung kommen.
(vgl. hierzu Torsten Scheller: Auf demWeg zur agilen Organisation,Wie Sie IhrUnternehmen dynamischer, flexiblerund leistungsfähiger gestalten. München 2017)
Die Analyse von Chancen und Risiken ist ein wesentlicher Baustein bei der Entwicklung einer Unternehmensstrategie. Im Global Risks Report des World Economic Forums werden jährlich die wesentlichen Risiken identifiziert, denen Unternehmen, Regierungen und die Gesellschaft ausgesetzt sind. 2018 wurden in diesem Bericht vor allem die Umweltrisiken herausgehoben. Die eingetretenen Umweltkatastrophen und der Anstieg der CO2- Emissionen führen dazu, dass die landwirtschaftlichen Systeme unter Druck geraten und die menschliche Gesundheit zunehmend gefährdet wird. Daneben werden auch die Cybersicherheitsrisiken hoch bewertet. Die Zahl der Angriffe auf die IT-Systeme von Unternehmen hat sich in den letzten 5 Jahren verdoppelt und die finanziellen Auswirkungen sind ebenfalls gestiegen: So verursachte beispielsweise alleine der NotPetya-Virus Quartalsverluste von bis zu 300Mio. US $ für die betroffenen Unternehmen. Cyberangriffe werden sich zukünftig vor allem gegen kritische Infrastruktursysteme und strategische Industriesektoren richten. Daneben werden aber auch makroökonomische Risiken unseres Wirtschaftssystems adressiert. Hierbei handelt es sich vor allem um Risiken, die aus den überhöhten Preisen von Vermögenswerten (Grundbesitz) resultieren sowie die mit der hohen Verschuldung Chinas verbundenen Risiken.
Ebenfalls wird der wachsendem erkantilistische und protektionistische Druck vor dem Hintergrund zunehmend nationalistischer und populistischer Politik mit Sorge betrachtet. Da sich in den immer komplexeren (Wirtschafts-)Systemen die Risikoausbreitung nicht mehr schrittweise vollzieht, sondern in Sprüngen, die auch in einen unkontrollierten Zusammenbruch münden können – siehe Lehmann Pleite -, wird die Einrichtung eines Frühwarnsystems dringend gefordert. Ziel eines solchen Systems ist es, sämtliche potenziellen Konfliktbereiche zu bewerten und Krisenantizipation zu betreiben. Der Risks Report wurde 2018 erstmalig noch um erläuternde Experteneinschätzungen ergänzt. Eine dieser Experteneinschätzungen hat darauf hingewiesen, dass es bei der Identifizierung und Bewertung von Risiken zu kognitiven Verzerrungen kommt. So wird den Risiken, die wir als erstes identifizieren,mehr Gewicht beigemessen, als den Risiken, die erst später identifiziert werden. Darüber hinaus werden die Risiken, die uns emotional stärker berühren, höher bewertet. Es wird daher empfohlen, für das Risikomanagement möglichst heterogene Gruppen zusammenzustellen, um diese kognitiven Verzerrungen abzumildern.
(World Economic Forum:Global Risks Report 2018)
Einkaufskooperationen können für Mittelständler erhebliche Einsparungspotentiale eröffnen. Wer in größeren Mengen einkauft, bekommt bessere Preise! Dabei können Einkaufskooperationen auf verschiedene Arten geschlossen werden.Neben den üblichen Zusammenschlüssen innerhalb einer Branche, bieten sich bei gewissen Produkten auch örtliche Zusammenschlüsse an, z.B. innerhalb eines Gewerbegebietes. Ebenso können auch Unternehmen, die im gleichen Land einkaufen, kooperieren.
China-Sourcing als ein Beispiel ist in den letzten Jahren populär geworden. Erfolgreiche Einkaufskooperationen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Verteilungsschlüssel verbindlich und nachvollziehbar geregelt haben:Denn nur wenn festgelegt ist,welches Unternehmen in welcher Weise von den realisierten Einsparpotentialen profitiert, kann der Bestand der Kooperation langfristig gesichert werden.
Liquiditätsplanung ist wesentliche Grundlage der Managementtätigkeit. Das Management muss ständig über den finanziellen Zustand des Unternehmens informiert sein. Eine Exkulpation ist nicht möglich (§§ 43, 64 GmbHG). Gerade in kritischen Unternehmenssituationen ist ein frühzeitiges Erkennen von Liquiditätslücken wesentlich, um Handlungsbedarf rechtzeitig zu erkennen. Ist die Krise nicht mehr abwendbar und kommt es in der Folge zur Insolvenz, spielt der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit und der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit eine entscheidende Rolle. In der Krise vor einer Insolvenz muss der Geschäftsführer den Liquiditätsplan mit größter Sorgfalt führen, denn nur dadurch kann er sich später wirksam entlasten. Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht hat weitreichende Folgen: So führen bei einer Insolvenzverschleppung Ersatzansprüche häufig zur Privatinsolvenz des Geschäftsführers.Nach § 64 S. 2 GmbHG sind Geschäftsführer „zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder der Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden“. Das BGH-Urteil v. 19.12.2017 – II ZR 88/16 enthält praktische Hinweise,wie der Geschäftsführer einen ordnungsgemäßen Liquiditätsplan aufzustellen hat und damit dann auch sein ordnungsgemäßes Handeln dokumentieren kann.
So wird in der o.g. Entscheidung eine tabellarische Gegenüberstellung der künftigen Ein- und Auszahlungen in einer Liquiditätsbilanz gefordert unter Angabe der der elektronischen Buchhaltung zu entnehmenden Daten (Kontoart, -nummer und bezeichnung, Belegdatum und -nummer, Buchungstext, Rechnungsbetrag und Fälligkeitsdatum), ergänzt um die (noch) nicht in der Buchhaltung erfassten Ein- und Auszahlungen.Neu in dem zitierten Urteil des BGH ist, dass in die Liquiditätsbilanz zur Feststellung des Zeitpunktes der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO auch die erst innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und von Dritten eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) aufzunehmen sind. Der Geschäftsführer muss auf diese Weise den Zeitpunkt einer möglichen Zahlungsunfähigkeit stets im Auge haben. Für den Insolvenzverwalter hingegen bleibt der Nachweis aus der ex-post Sicht wesentlich einfacher. Er kann den Zeitpunkt durch Indizien darlegen und beweisen. Ein häufig angewendetes Indiz sind dabei die zur Insolvenztabelle angemeldeten offenen Forderungen. Aus ihnen, ihren Fälligkeiten und aus dem Umstand, dass sie bis zur Verfahrenseröffnung nicht beglichen worden sind, lässt sich auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit schließen.
Das BGH Urteil vom 18.1.2018 – IX ZR 144/16 hat nochmals klargestellt,dass trotz der Änderung des Insolvenzanfechtungsrechts (BT-Drucksache 18/7054) Vorsicht beim Angebot von Ratenzahlungen seitens eines Schuldners geboten ist. Bitten um Einräumung von Ratenzahlungen stellen zwar für sich alleine noch kein Indiz für eine Zahlungseinstellung des Schuldners und damit die Grundlage möglicher zukünftiger Anfechtungsklagen dar.
Schweigt der Schuldner aber nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen über eine längere Zeit und bietet erst nach der Rechtskraft eines erwirkten Vollstreckungsbescheides die Teilzahlung an,wird unterstellt, dass der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt hat. Die Vereinnahmung der Zahlung kann damit gem. InsO §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 bis zu vier Jahre nach Gewährung der Befriedigung durch den Schuldner vom Insolvenzverwalter angefochten werden.
Die ab dem25.Mai 2018 in Kraft tretende Datenschutzgrundverordnung stellt Unternehmen vor große Herausforderungen.Nicht unterschätzen sollten Unternehmen vor allem die Risiken aus Schadensersatzansprüchen. Im Gegensatz zu dem alten Bundesdatenschutzgesetz sind nach der neuen DSGVO künftig nicht nur Vermögensschäden sondern auch immaterielle Schäden zu ersetzen. Dies wird zu einer erheblichen Ausweitung der Schadensersatzansprüche führen, denn in aller Regel verletzen Datenschutzverstöße vor allem das Persönlichkeitsrecht und nicht das Vermögen. Dennoch sollte die DSGVO auch als Chance und als ein Mittel der Krisenprävention betrachtet werden, insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Cyberkriminalität.
Kernziel der Datenschutzgrundverordnung ist es, „die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Rechte auf Schutz personenbezogener Daten“ (Art. 1 Abs. 1) jederzeit sicherzustellen. Deshalb müssen personenbezogene Daten angemessen vor Manipulation oder Fälschung gesichert werden. Es muss ein Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung der Daten, ihrem Verlust sowie ihrer unbeabsichtigten Zerstörung oder Schädigung gewährleistet werden. Die Datensicherheit erhält somit im Rahmen des Datenschutzes einen neuen Stellenwert. Unternehmen sollten die Einführung der DSGVO dazu nutzten, eine an ihre Bedürfnisse angepasste Cybersecurity-Strategie zu entwickeln, um sich zuküünftig effektiv vor der stetig wachsenden Bedrohung in diesem Bereich zu schützen.
Das 11. Heidelberger Symposium zur Unternehmensrestrukturierung am10. April 2018 stand ganz unter dem Thema Automobil. Zunächst hoben Frau Dr. Frauke Eßer (Volkswagen AG) und Herr Uwe-Karsten Städter (Porsche AG) drei wesentliche neue Herausforderungen hervor, denen die Automobilzulieferer zukünftig ausgesetzt sind. Zum einen ist dies der Innovationsdruck, dem viele Zulieferer alleine nicht mehr standhalten können. Zum anderen steigt der Wettbewerbsdruck, da immer mehr Unternehmen und Start-ups aus anderen Branchen auf den Zulieferermarkt drängen, insbesondere im Bereich Softwareentwicklung. Und schließlich müssen sich gerade Automobilzulieferer mit der großen Unsicherheit im Bereich der zukünftigen Entwicklungen von Antriebstechnik und Mobilitätssystemen auseinandersetzen. Auch wenn betont wurde, dass der Verbrennungsmotor zukünftig noch 80 % der Antriebstechnik ausmachen wird und von Herrn Steffen Bilder (MdB) eine behutsame Gestaltung des Wandels gefordert wurde, bleibt die Zukunft ungewiss. Herr Wolfgang Müller-Pietrella (Volkswagen AG) wagte einen Ausblick auf die Mobilitätssysteme des 21. Jahrhunderts und zeigte auf, dass Volkswagen entsprechend der erwarteten Entwicklungen seinen Schwerpunkt auf die Steuerung der Mobilität in der Stadt, den Transport ohne Schnittstellen und auf das autonome Fahren konzentrieren wird.
Herr Roman Zitzelsberger als Vertreter der IG-Metall prangerte vor allem die Reorganisationsverschleppung sowohl der Zulieferer als auch der Hersteller an und forderte eine stärkere Zusammenarbeit in Form eines automobilen „Ökosystems“ zwischen allen Beteiligten. Neben diesen branchenspezifischen Ausführungen widmete sich Herr Prof.Dr.Moritz Brinkmann (Universität Bonn) den Problemen des vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens. Hier ging es insbesondere um die Frage, ob die Restrukturierung alleine auf die Passivseite der Bilanz auszurichten sei. Ferner erläuterte er, warum der Überschuldungsstatus zukünftig wieder die Pflicht zum Handeln des Insolvenzantragsstellers auslösen sollte. Dabei blieb in diesem Zusammenhang jedoch die Frage der Haftung der Geschäftsführer im vorinsolvenzlichen Verfahren zu klären. Hier plädierte er für eine Haftung der Geschäftsführer gem. § 64 GmbHG ab dem Zeitpunkt der Überschuldung.
Betriebswirtschaftliche Informationen
Mai 2017
Dipl.-Kffr. Dr. Myriam Roth,
LL.M. (corp. restruc.)
Liebe Leser,
entgegen aller Forderungen nach dem sorgenfreien Glück, hatte schon Martin Heidegger formuliert, dass unser Dasein Sorge ist. Jetzt hat eine Veröffentlichung in der Fachzeitschrift „Social and Personality Psychology Compass“ von Kate Seeny und Michael Dooley sogar die positiven Seiten der Sorge herausgestellt und die Sorgenträger rehabilitiert. Denn gerade Besorgnis im Sinne unangenehmer Gedanken über die Zukunft eröffnet die Möglichkeit, aktiv zu werden, um Schlimmeres zu vermeiden. Reine Positivdenker verbauen sich häufig gerade diese präventiven Handlungsoptionen.
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Es ist inzwischen unstrittig, dass es, obwohl nur für Vorstände von Aktiengesellschaften in § 91 Abs. 2 AktG explizit gefordert, zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns gehört, ein Risikoüberwachungssystem einzurichten, dass der frühzeitigen Erkennung von den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen dient. Dabei reicht die Überwachung auf Basis der üblichen Kennzahlen bei den derzeitigen Rahmenbedingungen, die geprägt sind von Volatility, Uncertainty, Complexity und Ambiguity (VUCA) nicht mehr aus. Strategische Risiken müssen ebenfalls überwacht werden. Eine permanente und zukunftsorientierte Beobachtung der Markt- und Wettbewerbssituation wird gefordert.
Nur so können relevante Veränderungen in den langfristigen Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit aufgedeckt werden. Dabei sollten gleichermaßen auch die Chancen aufgezeigt werden, denn entgangene Chancen stellen für Unternehmen i.d.R. zukünftige Risiken dar! Die Bedeutung der Erfassung strategischer Risiken spiegelt sich auch in dem neuen IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Risikomanagementsystemen (IDWPS 981) vom03.03.2017 wieder, der explizit die Prüfung des Risikomanagementsystems im Blick auf die Erfassung der strategischen Risiken fordert.
Die Digitalisierung bietet große Chancen für die Unternehmen. Allerdings zeigt sich in vielen Unternehmen ein unkoordiniertes, aktionistisches Bild im Umgang mit Digitalisierungspotentialen.
Die Erarbeitung einer Digitalisierungsstrategie sollte auf Basis der gleichen Komponenten,wie sie für die Entwicklung der Unternehmensstrategie empfohlen werden, erfolgen. Zunächst sollte also eine digitale Vision, ein digitales Leitbild definiert werden, d.h. das Ziel der Digitalisierung muss festgelegt werden. Auf der Basis einer Markt- und Wettbewerbsanalyse sollte danach die Definition des digitalen Geschäftsmodells erfolgen sowie abschließend die digitale strategische Stoßrichtung (Ziele, Kennzahlen,Maßnahmen) formuliert werden. Ansatzpunkte für die Digitalisierung bieten sich bei den Produkten, den Kundeninteraktionen, der produktnahen Wertschöpfungskette sowie den administrativen Bereichen. Dabei ist eine Integration der Digitalisierungsstrategie in die Unternehmensstrategie zu empfehlen, denn nur so kann die zukunftsorientierte Ausrichtung des Unternehmens sichergestellt und das Digitalisierungspotential umfänglich ausgenutzt werden.
Nicht nur die Digitalisierung in der produktnahen Wertschöpfungskette führt zu Rentabilitätsverbesserungen. Eine neue Studie der Boston Consulting Group in Zusammenarbeit mit der Ruhr Universität Bochum (Survey on digitalization in sales in cooperation with University of Bochum, Dec 2016; BCG Analysis) zeigt, dass gerade auch in der Digitalisierung des B2B Vertriebs großes Potential liegt. „Omni-channel champions“ erzielen laut dieser Studie durchschnittlich ein um 3%-Punkte höheres EBITDA als „Beginners“.
Dabei zeichnen sich „Omnichannel Champions“ dadurch aus, dass der Weg des Kunden bis zur Kaufentscheidung (customer journey)mit Hilfe digitaler Tools genau analysiert wird und die Generierung von Kundenkontakten (leads), Kundenbesuchen sowie die anschließenden Reports und Analysen digitalisiert sind. Ferner werden Konflikte zwischen den einzelnen Vertriebskanälen proaktiv vermieden und Kundendaten systematisch ausgewertet. Es erfolgt ein strenges Reporting über die Performance der Vertriebsmitarbeiter.
Ebenfalls ein großes Potential liegt in der Digitalisierung des Finanz- und Rechnungswesens. Laut Arbeitskreis „Digital Finance“ der Schmalenbach-Gesellschaft liegt das Potential vor allemin der Nutzung dreier wesentlicher Technologien. Zum einen kann durch den Einsatz von „finance robotics“ und „machine learning“ für sich wiederholende Prozesse, z.B. imBereich Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung, aber auch imBereich Abschlussarbeiten zusätzliche Effizienz erreicht werden. Die Frage des Outsourcens dieser Prozesse muss von daher neu überdacht werden.
Durch den Einsatz von „predictive analytics“ können durch die Auswertung großer interner Datenmengen sowie die Integration externer Daten präzisere Vorhersagen getroffen werden. Dies erleichtert die Unternehmensplanung und -steuerung erheblich. Zukünftig wird die Unternehmensleitungmit Echtzeitdaten versorgt werden können. Drittens hilft die Etablierung einer Digital-Enterprise Platform bei der Integration der verschiedenen Daten sowie der Gewährleistung von Datensicherheit.
Der deutschen Wirtschaft geht es so gut wie lange nicht mehr. Eine wesentliche Ursache für diese Lage wird dem Niedrigzinsniveau zugeschrieben. Allerdings können die Zinsen nun wohl langfristig nur steigen. Die Risiken als Folge eines Zinsanstieges werden momentan vielfach unterschätzt. Sie werden auf der einen Seite das Finanzergebnis treffen, insbesondere dann,wenn die Unternehmen kurzfristig finanziert sind.
Nicht zu unterschätzen sind aber auch die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis. In der Gesamtkalkulation von Materialpreisen ist ein kalkulatorischer Zinsanteil enthalten. Unternehmen mit großem Materialaufwand und geringer Einkaufsmacht werden von einem Zinsanstieg umso stärker betroffen sein. Das gleiche gilt für Handelsunternehmen. Eine vorausschauende Bewertung der Risiken ist dringend anzuraten.
In der Unternehmenskrise verändern sich Unternehmensziele und –prioritäten stark. Die bisher steuerungsrelevanten Ziele und die davon abgeleiteten Kennzahlen sind nicht mehr aussagekräftig. Gleichzeitig steigen der Informationsbedarf der Stakeholder sowie die Bedeutung der Einhaltung von krisenspezifischen Rechtspflichten. Ein „Krisenreporting“ aus wenigen relevanten Kennzahlen muss aufgesetzt werden.
Wesentlich ist die Abbildung und Überwachung der Zahlungsfähigkeit und einer möglichen Überschuldung sowie die Einhaltung vereinbarter Covenants. Die Rentabilität sowie die Beobachtung spezifischer Krisentreiber sind unabdingbar. Die Kennzahlen müssen klar definiert sein. Kurze Berichtszyklen müssen festgelegt werden.Verlaufs- bzw. Trendaussagen sollten nachvollziehbar geleistet werden können.
Das LSG Baden-Württemberg, Urt. v.23.11.2016 – L5 R 50/16 (rechtskräftig) beschäftigte sich erneut ausführlich mit der im vergangenen Jahr vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichtes diskutierten Frage der Sozialversicherungspflicht von (Gesellschafter-) Geschäftsführern (BSG v. 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R,B 12 KR 10/14 R, B 12 R 2/14 R). Entscheidend für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers ist danach die Einflussmöglichkeit auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Laut den Leitsätzen bekräftigt das neue Urteil, dass grundsätzlich nur mit einer über 50%-igen Beteiligung an der Gesellschaft von einer beherrschenden Position innerhalb der GmbH ausgegangen werden kann und damit dann auch von der Befreiung der Sozialversicherungspflicht, es sei denn, der (Minderheitsgesellschafter)-Geschäftsführer verfügt über eine Sperrminorität zur Verhinderung von für seine Geschäftsführertätigkeit relevanten Entscheidungen und Weisungen der GmbH. Für die Bewertung bleiben aber immer die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich.
Der Bundestag hat am16.02.2017 Änderungen des Insolvenzanfechtungsrechts verabschiedet (BT-Drucksache 18/7054). Im Fokus steht mit § 133 InsO die sogenannte Vorsatzanfechtung. Das neue Recht verkürzt die Anfechtungsfrist von bisher zehn auf vier Jahre, in denen dem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt wurde. Zahlungserleichterungen wie beispielsweise Ratenzahlungen sollen nicht mehr vermuten lassen, dass ein Gläubiger Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten seines Kunden hatte. Die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter soll in diesem Fall ausgeschlossen sein. Befriedigungen im Wege der Zwangsvollstreckung werden jedoch entgegen dem Gesetzesentwurf nicht privilegiert. Für den Gläubiger bedeutet dies weiterhin, dass er das erst teuer und langwierig durch einen Titel erstrittene und aus der Vollstreckung erlangte Geld u.U. wieder an einen möglichen Insolvenzverwalter zurückgeben muss.
Die EU hat am22.11.2016 einen Richtlinienvorschlag über präventive Restrukturierungsrahmen veröffentlicht (Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom22.11.2016, COM(2016) 723). Übergeordnete Ziele sind die Förderung grenzüberschreitender Investitionen im Binnenmarkt durch eine stärkere Harmonisierung der Insolvenzrechtsordnungen sowie eine Verringerung von Insolvenzen durch eine bessere Absorption von Krisen. Durch diese neue Richtlinie sollen auf der einen Seite vor allem Funktionsdefizite in der Justiz einiger Mitgliedsstaaten, die seit Jahren in einer Wirtschaftskrise stecken, ausgeglichen werden. Die Kommission betont aber auf der anderen Seite auch die Vorteile freier Sanierungen, die auf diesem Weg konzeptionell gestärkt werden sollen. So wurde klar erkannt, dass Deutschland derzeit über kein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren verfügt. Diese Lücke wird auch angesichts der ESUG-Reformen als Defizit in der Toolbox des deutschen Rechts begriffen. Die vorgeschlagene Richtlinie könnte genutzt werden, um diese Lücke zu füllen. Mit Hilfe der vorsinsolvenzlichen außergerichtlichen Sanierung soll die wirtschaftliche Bestandsfähigkeit des Unternehmens imWege der Restrukturierung der Passivseite gesichert bzw.wieder hergestellt werden.
Zwangseingriffe in die Arbeitnehmerrechte, Vertragsablehnungs- oder Sonderkündigungsrechte sollen, vor allemausmehrheitlich deutscher Sicht, in diesem vorinsolvenzlichen Verfahren nicht erlaubt sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Sanierungsbemühungen nur auf eine finanzwirtschaftliche Einigung beziehen dürfen. Eine leistungswirtschaftliche Sanierung ist unabdingbar. Eine strategische Neuausrichtung sollte gerade in diesem frühen Stadiumerfolgen. In diesem Zusammenhang ist als ergänzender Baustein der Richtlinie in Artikel 3 die Bereitstellung eines Frühwarnsystems für Schuldner und Unternehmen durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen. Die Bereitstellung kann auf kleinere und mittlere Unternehmen beschränkt werden. Die Ausgestaltung dieser Systeme ist noch unklar; sie wird den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Ebenfalls nicht geregelt sind der Zugang und die Frage, ob diese Systeme kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Auf jeden Fall sollten die Systeme zukunfts-, d.h. strategisch-orientiert und gerade für kleine Unternehmen zur Erkennung der Verschlechterung der Geschäftsentwicklung anwendbar sein.
Am 23. März 2017 fand in Heidelberg das 10. Heidelberger Symposium zur Unternehmensrestrukturierung mit dem Thema „Restrukturierung im Umbruch“ statt. Dr. Clemens Riedl referierte über Überlebensstrategien deutscher Unternehmen im Zeitalter der Digitalisierung und vertrat die These, dass Geschäftsmodelle nicht angepasst werden können, sondern ganz neu gedacht werden müssen. Mit den Erfolgsfaktoren, Chancen und Risiken des RB Leipzig wandte sich Ralf Rangnick einem ganz anderen Gebiet zu. Als Hauptkriterien für den Erfolg des RB Leipzig nannte er optimale Trainingsbedingungen für die Fußballer sowie den Vorzug von Motivation vor Erfahrung bei Veränderungsprozessen. Es wäre zu überprüfen, inwieweit diese Faktoren auch auf Unternehmen übertragbar sind.
Herr Jörg Asmussen beklagte die noch immer schleppend voranschreitende Bankenrestrukturierung. Vor allem das in einigen Mitgliedstaaten nicht funktionierende Insolvenzrecht verhindere dort den Abbau notleidender Kredite. Dadurch fehle es den Banken an Liquidität,umKredite an prosperierende Unternehmen zu vergeben. Prof.Dr. Stephan Madaus referierte abschließend über die neue EU-Richtlinie zu einem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren. Entgegen aller Unkenrufe vertrat er die Ansicht, dass der Richtlinienvorschlag ausreichende Umsetzungsspielräume lasse, die nur entsprechend der deutschen Interessen ausgelegt werden müssten. Ob dies richtlinienkonform gelingen wird,bleibt jedoch abzuwarten.